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15:39 Uhr - 28.10.2015

Pensionskassen müssen weniger Zins auf Altersguthaben zahlen

Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge von derzeit 1,75% auf 1,25% zu senken.

Ab nächstem Jahr werfen die Altersguthaben weniger Zins ab. Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge von heute 1,75% auf 1,25% zu senken.

Dieser legt fest, wie hoch das Alterskapital in einem Jahr mindestens verzinst werden muss. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten. Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes orientiert sich der Bundesrat jeweils an den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Berufliche Vorsorge.

Diese hatte sich Ende August mehrheitlich für eine Senkung des Mindestzinssatzes ausgesprochen. Sie berücksichtigt bei ihren Entscheiden jeweils die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Aufgrund der von der Kommission angewendeten Formel zur Berechnung des Mindestzinssatzes ergab sich per Ende Juli 2015 ein Wert von 1,25%.

Weit auseinanderliegende Forderungen

Damit lag die Kommission in der Mitte der unterschiedlichen Zinsvorstellungen. Die Gewerkschaften hatten verlangt, dass die Altersguthaben weiterhin zu mindestens 1,75% verzinst werden. Die von der Kommission angewendete Formel werde der gängigen Anlagepolitik vieler Pensionskassen nicht mehr gerecht, schreibt Travail.Suisse in einer Mitteilung vom Mittwoch. Diese müsse überprüft werden.

Für den Gewerkschafts-Dachverband ist die Zinssenkung auch überstürzt. Im volatilen Umfeld ist es seiner Ansicht nach falsch, den Mindestzins Monate im Voraus festzulegen. Richtig wäre es, diesen jeweils gegen Ende des laufenden Jahres festzulegen, wenn die tatsächliche Performance bekannt sei. Travail.Suisse verweist in der Stellungnahme auf den für Pensionskassen wichtigen Pictet-93-Index, der gegenüber letztem Oktober um über 5% zugelegt habe.

Der Gewerkschaftsbund SGB spricht in einer Mitteilung von «Geschenken für die Versicherungen». Mit der Senkung des Mindestzinssatzes habe der Bundesrat einmal mehr den Klagen der Versicherungswirtschaft nachgegeben und die Versicherten bestraft. Ein höherer – wenn auch immer noch bescheidener – Satz von 1,75% wäre möglich.

Schon in den letzten Jahren habe der Bundesrat den Mindestzinssatz fast immer rund ein Prozent tiefer angesetzt als es die tatsächlich erzielten Anlagerenditen erlaubt hätten, schreibt der SGB. Grosse Profiteure seien dabei die Lebensversicherer, die so ihre Gewinnmarge erhöhten. Alleine im 2014 hätten die Versicherungen so Gewinne von rund 700 Mio Fr. eingestrichen.

Für Versicherungen immer noch zu hoch

Diese sehen das erwartungsgemäss anders. Angesichts der historischen Tiefzinssituation wäre eine stärkere Senkung der Mindestverzinsung in der beruflichen Vorsorge angezeigt gewesen, heisst es in einer Mitteilung des Schweizerischen Versicherungsverbands. Es gelte auch zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht die ganze Rendite für die Mindestverzinsung verwenden können, da sie von Gesetzes wegen damit auch Wertschwankungsreserven und Rückstellungen bilden müssten.

Der tiefste in der Kommission für Berufliche Vorsorge beantragte Zinssatz lag bei 0,75%. Diese hatte nach ihrer Sitzung festgehalten, dass 1,25% im aktuellen Umfeld ein Maximum darstellten. Angesichts des sinkenden Preisniveaus ergebe dies eine gute Realverzinsung.

Der Bundesrat selber verweist in einer Mitteilung vom Mittwoch darauf, dass die Verzinsung der 7-jährigen Bundesobligationen Ende August bei minus 0,38% lag. Auch die Zinsen für Anleihen seien weltweit tief. Die Aktienmärkte hätten sich 2014 zwar positiv entwickelt, aber mit grossen Schwankungen.

Der Mindestzinssatz ist im Lauf der letzten 30 Jahre sukzessive von 4% auf zuletzt 1,75% gesenkt worden. Der Mindestzinssatz betrifft nur Lohnbestandteile, die dem BVG-Obligatorium (im Jahr 2015 21’150 bis 84’600 Fr.) unterstehen. Lohnbestandteile, die darüber liegen, können Pensionskassen zu einem anderen – auch tieferen – Satz verzinsen.

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