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18:30 Uhr - 13.03.2015

Bundesrat nimmt an Fidleg und Finig Änderungen vor

In der Vernehmlassung wurde der bundesrätliche Entwurf zerzaust. Bis Ende Jahr soll eine Botschaft ausgearbeitet werden, die der Kritik Rechnung trägt.

An der Sitzung am Freitag hat der Bundesrat von den Ergebnissen der Vernehmlassung zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und zum Finanzinstitutsgesetz (Finig) Kenntnis genommen. Fazit: Sowohl auf die Beweislastumkehrregelung als auch auf den Prozesskostenfonds und das Schiedsgericht soll verzichtet werden.

Botschaft bis Ende Jahr

Die in der Vernehmlassung formulierte Kritik blieb nicht ungehört: Die Exekutive hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, insbesondere bei der Rechtsdurchsetzung verschiedene Anpassungen vorzunehmen. Bis Ende Jahr soll eine Botschaft ausgearbeitet werden.

Das Fidleg regelt die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten und erleichtert Kunden die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Finanzdienstleistern. Das Finig sieht eine differenzierte Aufsichtsregelung für Finanzinstitute vor. Durch die neuen Vorschriften soll gemäss Bundesrat der Kundenschutz gestärkt, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes gefördert und sollen durch die Schaffung eines Level Playing Field Verzerrungen zwischen Anbietern vermindert werden.

Kritische Vernehmlassungsantworten

In einer Medienmitteilung des Finanzdepartements heisst es nun, die  Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer habe die beiden Vorentwürfe «grundsätzlich positiv» aufgenommen. Zu einzelnen Bereichen wurden aber teilweise gewichtige Vorbehalte angebracht. «So wurden etwa die Beweislastumkehrregelung, der Prozesskostenfonds sowie das Schiedsgericht ebenso wie die auf die Finanzdienstleistungen beschränkten Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes abgelehnt», heisst es weiter.

Das Kundenberaterregister war in seiner aktuellen Ausgestaltung ebenfalls umstritten. Die Regelung über die Offenlegung der Entschädigung der Finanzdienstleister (z.B. Retrozessionen) wurde im Rahmen der Vernehmlassung kontrovers diskutiert.

Die Vorschläge reichten von einem gänzlichen Verbot für Retrozessionszahlungen bis zu einem Verzicht auf die Regelung im Vorentwurf. Im Finig wurde insbesondere die Regelung über die erweiterten Sorgfaltspflichten bezüglich Steuerkonformität der Kunden (die sogenannte Weissgeldstrategie) abgelehnt.

Diese Kritik wurde vom Bundesrat nun aufgenommen. Am Freitag hat er zu den in der Vernehmlassung umstrittenen Themen Richtungsentscheide getroffen.

Verzicht auf Beweislastumkehrregelung

Das Wichtigste: Sowohl auf die Beweislastumkehrregelung als auch auf den Prozesskostenfonds und das Schiedsgericht wird verzichtet. Der Zugang zu einem Gericht soll mit einer neuen Kostenregelung ohne Querfinanzierung unter den Finanzdienstleistern erleichtert werden, indem die Finanzdienstleister bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unabhängig vom Prozessausgang ihre Parteikosten selbst tragen müssen.

In einem Prozess muss normalerweise der Kläger beweisen, wodurch und welcher Schaden ihm entstanden ist. Bei Beweislastumkehr  hätte die beklagte Bank beweisen müssen, dass sie alles richtig gemacht hat. Die Bankiervereinigung hatte argumentiert, der Kunde habe alle Informationen für einen Prozess oder könne sie bekommen. Dies dank anderen Bestimmungen im Fidleg (Prospektpflicht, Offenlegung Vergütungen, Beratungsprotokoll). Es bestehe somit kein Beweisnotstand.

Die Regelung zu den Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes (Gruppenvergleichsverfahren und Verbandsklage) soll in die entsprechenden Arbeiten zur Anpassung der Zivilprozessordnung integriert und nicht mehr im Fidleg geregelt werden.

Das Kundenberaterregister wird grundlegend überarbeitet und mit dem Register für ausländische Finanzdienstleister zusammengeführt.

Kein Verbot von Retrozessionen

Die Regelung über die Offenlegung der Entschädigungen (z.B. Retrozessionen) jedoch wird trotz Kritik gemäss Vorentwurf beibehalten. Es soll somit weder ein Verbot von Retrozessionen noch eine Einschränkung der Transparenz vorgesehen werden.

Die erweiterten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Steuerkonformität der Kunden werden im Rahmen der Botschaft zum Umsetzungsgesetz für den automatischen Informationsaustausch (AIA) geregelt.

Bei der Institutsaufsicht wird eine generelle gesetzliche Grundlage für die Rechtsrisiken vorgesehen. Auf die angedachte Aufhebung des Bankengesetzes wird verzichtet, jedoch sind Finig und Bankengesetz aufeinander abzustimmen.

Aufsicht über Vermögensverwalter später

In einigen ebenfalls umstrittenen Punkten hat der Bundesrat den Entscheid vertagt: «Zur konkreten Ausgestaltung der Aufsicht über die Vermögensverwalter, der Aus- und Weiterbildung und der Kostenproblematik bei der Rechtsdurchsetzung wird der Bundesrat noch eine separate Aussprache führen», heisst es dazu in der Medienmitteilung des Finanzdepartements.

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